Elternforum Region Liestal

Elternforum Region Liestal

 

Statuten

1.    Name, Sitz und Zweck

Unter dem Namen "Elternforum Region Liestal" besteht in Liestal ein gemeinnütziger Verein nach ZGB Art. 60/ff.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

Der Verein hat seinen Sitz in Liestal und sein Domizil am Wohnort der Präsidentin / des Präsidenten.

Der Zweck des Vereins besteht darin, die Eltern in ihrer Erziehungsaufgabe zu unterstützen, die mitmenschlichen Kontakte anzuregen, mit Initiativgruppen ähnlicher Zielsetzung zusammenzuarbeiten, sowie die Erwachsenenbildung ganz allgemein zu fördern. Über die Angebote informiert ein jährlich erscheinendes Programm; alle Veranstaltungen und Kurse stehen auch Nicht-Mitgliedern offen.

Das Vereinsjahr beginnt am 1. Juli.

2.    Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft kann von natürlichen und juristischen Personen durch Bezahlung eines jährlichen Mitgliederbeitrages erworben werden.

Der Austritt ist jeweils auf das Ende des laufenden Vereinsjahres möglich und dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.

Der Mitgliederbeitrag ist zu Beginn des Vereinsjahres bis spätestens Ende Oktober zur Zahlung fällig.

Vorstandsmitglieder zahlen keinen Mitgliederbeitrag. Ehemalige Vorstandsmitglieder bezahlen keinen Mitgliederbeitrag, wenn sie mindestens drei Jahre im Vorstand waren.

Getrennt lebende Eltern bezahlen auf gemeinsamen Antrag an ein Vorstandsmitglied nur einen Mitgliederbeitrag.

Bei Nicht-Bezahlung des Jahresbeitrags wird das betreffende Mitglied per Ende des entsprechenden Vereinsjahres ohne weiteres aus dem Verein ausgeschlossen.

3.    Organisation

Die Vereinsorgane sind

4.    Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und tritt jährlich im 1. Quartal des Vereinsjahres zusammen. Der Vorstand lädt mindestens 14 Tage vorher schriftlich unter Angabe der Traktanden ein.

Anträge zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens 7 Tage vorher bei der Präsidentin / beim Präsidenten einzureichen. Zu spät eingereichte oder erst während der Versammlung gestellte Anträge können, müssen aber nicht, behandelt werden. Der Entscheid liegt bei der Präsidentin / beim Präsidenten.

Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen oder von einem Fünftel der Mitglieder verlangt werden. Die Fristen bezüglich Einladung und Anträge gelten sinngemäss.

Die Geschäfte der Mitgliederversammlung sind:

Stimmberechtigt ist jedes Vereinsmitglied. Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch das einfache Mehr der anwesenden Mitglieder (Ausnahmen siehe Ziffer 8). Stichentscheid hat die Präsidentin / der Präsident.

5.    Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Er konstituiert sich selbst und ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Amtsdauer beträgt 3 Jahre, wobei eine mehrmalige Wiederwahl möglich ist.

Er besorgt die Angelegenheiten des Vereins nach den Statuten und gemäss den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

Der Vorstand kann, wenn die Organisationsarbeiten die Möglichkeiten der Präsidentin / des Präsidenten und der Aktuarin / des Aktuars überfordern, ein Sekretariat einrichten.

6.    Revisionsstelle

Die Revisionsstelle besteht idealerweise aus zwei Personen, welche nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Revisorinnen/Revisoren prüfen die Jahresrechnung und erstellen zuhanden der Mitgliederversammlung den Revisorenbericht. Die Amtsdauer der Revisorinnen/Revisoren beträgt drei Jahre, wobei eine mehrmalige Wiederwahl möglich ist.

7.    Finanzen

Der Verein finanziert sich durch:

Die Teilnehmerkostenbeiträge, welche für die Angebote gemäss Programm des Vereins vereinnahmt werden, orientieren sich an einer insgesamt kostendeckenden Durchführung der Veranstaltungen und Kurse. Der Verein verfolgt damit keine Gewinnabsicht, weshalb daraus höchstens ein geringer Beitrag zur Finanzierung des Vereins resultieren soll.

Für Verbindlichkeiten des Elternforums haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Vereinsmitglieder ist in jedem Fall ausgeschlossen.

8.    Statutenänderung und Auflösung des Vereins

Für Statutenänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

Für eine Auflösung des Vereins bedarf es ebenfalls einer Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an eine Organisation/Institution, welche einen ähnlichen Zweck verfolgt und/oder sich für das Wohl von Familien und Kindern in der Nordwestschweiz einsetzt. Der Vorstand macht der Mitgliederversammlung einen entsprechenden Vorschlag; anderslautende Anträge von Mitgliedern sind möglich.

Die vorliegenden revidierten Statuten sind an der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 11. September 2012 in Frenkendorf gutgeheissen worden. Sie ersetzen die durch die konstituierende Versammlung genehmigten Statuten vom 2. Mai 1977 sowie die revidierten Statuten vom 28. März 1995 resp. 19. September 2003.